Übersichtsplan für tauchen am Schliersee Übersichtsplan der für das Tauchen gesperrten Zonen In den in dem Plan punktiert dargestellten Seebereichen („Aus Naturschutzgründen für den Tauchsport nicht geeignet“) darf Sporttauchen mit Atemgerät nicht ausgeübt werden. Die in dem Plan schraffiert dargestellten Seebereiche sind wichtige Rastplätze für Wasservögel (Mauser, Winterrast). Aus diesem Grund ist es verboten, in den Monaten September bis Ende März jeden Jahres in diesen Zonen zu tauchen.
Grundsätzlich ist das Tauchen mit Atemgerät im Schliersee zulässig.
Beim Tauchen sind aber folgende Regelungen und Beschränkungen zu beachten: (Auszüge aus der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Miesbach vom 03.06.2004, Az: 51/641-Schliersee-7, betreffend das Tauchen mit Atemgerät im Tegernsee und im Schliersee) Die Tauchgänge sind so zu gestalten, dass eine Behinderung des Badebetriebes ausgeschlossen ist. Grabungen und andere Erdbewegungen aller Art dürfen nicht vorgenommen werden.
Der Fund von Bodendenkmälern ist unverzüglich dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind unverändert zu belassen, bis das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege die Bergung gestattet. Die nach der Freigabe geborgenen Gegenstände sind dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Gestattungsinhaber ist verpflichtet, dem Freistaat Bayern auf dessen Verlangen das Alleineigentum an den gefundenen Gegenständen zu überlassen bzw. zu verschaffen.
Eistauchgänge dürfen nur bei nicht vollständig geschlossener Eisdecke durch bereits natürlich vorhandene Einstiegsstellen durchgeführt werden.
Das Tauchen mit Atemgerät im Bereich von Schilf- und Röhrichtzonen sowie in mit anderen Wasserpflanzen bestandenen Uferbereichen, sowie der Zugang zum Wasser durch so bewachsene Uferzonen ist untersagt. Das Tauchen mit Atemgerät im Bereich von Laichschonstätten von Fischen (z. B. an Bacheinläufen), im Bereich von der Fischerei dienenden Geräten (z. B. Netze und Reusen sowie deren Anker und Markierungen) und im Bereich von Fischunterständen (sog. Beizen) ist untersagt.
Im Umkreis von 100 m von ausgelegten Fischerzeugen (Bodennetze, Schwebnetze, Reusen) ist das Tauchen mit Atemgerät untersagt. Fische dürfen durch das Tauchen mit Atemgerät nicht in der Winterruhe gestört werden. Die Taucher haben sich unter Wasser so zu verhalten, dass Fische und evtl. Krebse weder aufgescheucht noch belästigt werden. Eine Veränderung des Seegrundes durch Anbringen von künstlichen Orientierungspunkten, Hinweistafeln oder ähnliches darf nicht erfolgen.
Innerhalb der 100 m-Zonen der Anlegestellen sowie der Kurslinien der Linienschifffahrt am Schliersee ist das Tauchen mit Atemgerät untersagt.
Während der Badesaison (15.03. – 31.10.) im Bereich von Bädern und öffentlichen Freibadegelände ist das Tauchen mit Atemgerät untersagt. In Bereichen, in denen Interessen Dritter berührt werden (z. B. im Bereich von Häfen, Bojenfeldern und Bootshütten, sowie Landestellen privater Schifffahrtsbetriebe und Anlagen gewerblicher Bootsvermieter und Segelclubs) ist das Tauchen mit Atemgerät untersagt.
Bei wasserbaulichen Maßnahmen im und am Gewässer sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
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